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Loskauf von den Grundlasten

Die Bauernfamilie Keller um 1910 (Quelle: Christian Meier)

Die Turbenthaler Bauern sehnen sich schon lange danach, sich von den mannigfaltigen Grundlasten loskaufen zu können. Ein kantonales Gesetz vom 10. Mai 1832 macht dies möglich.

Regeln für den Loskauf

Um sich freizukaufen, müssen die Bauern den Grundherren eine nach fixen Regeln festgelegte Summe bezahlen. Schon im November 1832 machen zwei Bauern aus Neubrunn von dieser Möglichkeit Gebrauch. Es folgen in rascher Folge die meisten Bauern auf dem Turbenthaler Gemeindegebiet. 

Wenn Quittungen fehlen

Nicht immer aber läuft der Loskauf so, wie es der Kanton Zürich angeordnet hat. Manche Bauern unterlassen es, sich eine ordentliche Quittung dafür ausstellen zu lassen. Nicht selten versuchen deshalb ehemalige Grundherren, im Nachhinein wieder auf ihre alten Rechte zu pochen. Der Turbenthaler Gemeinderat fordert deshalb noch 1863 die Zivilgemeinden auf, je ein Mitglied für eine Kommission zu ernennen, die die Quittungen und weitere Nachweise für Loskäufe einzieht, diese ordnet und die Formalitäten beim Notariat Oberwinterthur erledigt.

Mehr dazu inm Buch "1200 Jahre Turbenthal", S. 130 - 131