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Hundewesen

Gemäss dem kantonalen Gesetz über das Halten von Hunden und der dazugehörigen Verordnung melden Hundehalter ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde sowie dem AMICUS an. Ihren Hund können Sie am Schalter der Sicherheit sowie über unseren Online-Schalter anmelden.

Jährlich wird eine Hundesteuer erhoben. Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte. Bei Dienst-, Militär-, Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen-, Katastrophen-, Begleit-, Hilfs- und Blindenhunden ist keine oder eine reduzierte Hundesteuer zu entrichten. Melden Sie sich in diesem Fall oder wenn Sie die Hundesteuer bereits in einer anderen Gemeinde entrichtet haben, bei der Abteilung Sicherheit.

Bitte melden Sie sich auch umgehend, wenn Ihr Hund gestorben ist oder nicht mehr bei Ihnen lebt. Sie erhalten die Hälfte der bezahlten Hundesteuer zurück, sofern das Ereignis im ersten Halbjahr eingetreten ist.

Dateien

Broschüre Hundehaltung + Hundeausbildung

Polizeiverordnung [pdf, 589 KB]

Links

AMICUS

Hundemeldewesen (An-/Abmeldung, Hundewechsel)