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Steuern (Natürliche Personen)

Die Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen gelten neben den Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen als Hauptsteuern. Sie bilden das Rückgrat der Kantons- und Gemeindefinanzen. Die Abteilung Steuern ist unter anderem für die Führung des Steuerregisters und den Versand Ihrer Steuererklärung zuständig. Gemeinsam mit der Kantonalen Steuerverwaltung Zürich schätzen wir Ihre Steuererklärung ein und erstellen für Sie den Einschätzungsentscheid mit den entsprechenden Steuerrechnungen. Zudem führen wir das Inkassoverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern durch.

Ablauf Steuerverfahren

Im System der Gegenwartsbemessung fallen Bemessungs- und Steuerperiode zusammen.
Jeweils im Februar erhalten Sie die provisorische Steuerrechnung für das laufende Jahr. Diese kann bis Ende Dezember in Raten beglichen werden. Sie wird aufgrund der uns zuletzt bekannten Steuerfaktoren ausgestellt (z.B. Steuererklärung des Vorjahres). Da wir Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt nicht kennen, empfehlen wir Ihnen, mittels des der Rechnung beiliegenden gelben Schreibens, eine angepasste provisorische Steuerrechnung zu verlangen, wenn Sie mit wesentlich höherem oder tieferem Einkommen und Vermögen rechnen. Damit können Sie hohe Nachzahlungen und Ausgleichszinsen minimieren. Im Januar des darauffolgenden Jahres erhalten Sie die Steuererklärung für das vergangene Jahr. Nachdem Sie die Steuererklärung eingereicht haben, wird diese von uns oder vom Kantonalen Steueramt geprüft. Nach der Prüfung erhalten Sie die Schlussrechnung und situativ einen Einschätzungsentscheid. In der Schlussrechnung sind die bereits erfolgten Zahlungen für die provisorische Steuerrechnung eingerechnet. Die Zahlungsfrist der Schlussrechnung beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

Fristerstreckung

Fristerstreckung (Privatpersonen)

Fristerstreckung (Treuhänder und Vertreter)

Steuerberechnung

Die Web-Applikation Steuerberechnung ist ein Hilfsmittel für die provisorische Berechnung des geschuldeten Steuerbetrags. Die berechneten Werte sind nicht rechtsverbindlich.

Web-Applikation Steuerberechnung

Verrechnungssteuer

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf schweizerische Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen etc.), Lotteriegewinne sowie auf Versicherungsleistungen erhoben. Sie beträgt 35 Prozent und wird an der Quelle veranlagt. Dies bedeutet, die begünstigte Person erhält den Nettoertrag nachdem die Verrechnungssteuer abgezogen wurde.

Werden die Kapitalerträge und Gewinne korrekt in der Steuererklärung deklariert, werden die abgezogene Verrechnungssteuer mit den Staats- und Gemeindesteuern des Fälligkeitsjahres verrechnet.

 

Rückerstattung

Im Kanton Zürich erfolgt die Rückerstattung mittels Antrag. Das heisst mit der Deklaration der Bruttoerträge und Gewinne im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis.

Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben Personen, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Ertrages.
  • Nutzungsberechtigung am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte.

Die Rückerstattung kann in jenem Kanton beantragt werden, in welchem der Wohnsitz per 31. Dezember des Fälligkeitsjahres besteht. Der Antrag kann frühestens am 1. Januar des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gestellt werden. Das Verrechnungssteuerguthaben wird mit der Staats- und Gemeindesteuer des Fälligkeitsjahres verrechnet.

Eine Rückerstattung ist verwirkt, wenn:

  • Die Antragsstellung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres erfolgt.
  • Die Deklaration des mit der Verrechnungssteuer belasteten Ertrages nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.