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Steueramtliche Inventarisation bei Todesfällen

Die Abteilung Steuern wird durch das Bestattungsamt über den Tod einer steuerpflichtigen Person informiert.

Das Inventarisationsverfahren ist die Basis

  • für die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer;
  • für die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer;
  • für die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens;
  • für die korrekte Weiterversteuerung durch die Erben, da diese die tatsächlichen Einkünfte und den Vermögensertrag ab dem Tag, welcher dem Todestag folgt, zu versteuern haben;
  • für die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich Sache der Erben.

Beim Inventarisationsverfahren wird in der Regel wie folgt vorgegangen:

Durch die Zustellung des Inventarfragebogens und der Steuererklärung für das Todesjahr (ab Beginn der Steuerperiode bis Todestag) wird das Inventarisationsverfahren eingeleitet. Die Abteilung Steuern stellt die entsprechenden Unterlagen in der Regel innert 14 Tagen seit dem Tode an die ihm bekannte Ansprechperson zu. Mit dem Tresoröffnungsprotokoll werden die Erben bzw. der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter ermächtigt allfällige Tresorfächer zu öffnen, um deren Inhalt zu inventarisieren.

In Ausnahmefällen kann eine mündliche Inventarisation durchgeführt werden, welche innert 14 Tagen seit dem Tode des Erblassers mit den Erben, bzw. dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter vorgenommen wird. Die Aufnahme des mündlichen Inventars kann in der Wohnung bzw. in den Geschäftsräumen des Verstorbenen oder bei der Gemeindeverwaltung stattfinden. Die Abteilung Steuern wird Termin und Ort für die mündliche Inventarisation so schnell als möglich der ihr bekannten Ansprechperson mitteilen. Die Erben, bzw. der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter sind verpflichtet, alle Vermögenswerte des Nachlasses bekannt zu geben.

Bitte beachten Sie, dass:

  • die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen dürfen (Art. 156 DBG, § 165 StG und § 37 ESchG).
  • wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarisationsverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, mit Busse bestraft wird (Art. 178 DBG und § 238 StG).

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