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Quellensteuern

Der Quellensteuer unterliegen einerseits ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in Turbenthal und andererseits im Ausland wohnhafte Personen, welche in Turbenthal Einkünfte erzielen. Die Quellensteuer wird nicht von der steuerpflichtigen Person selber bezahlt, sondern direkt vom Arbeitgebenden bzw. Veranstalter, Versicherer usw. vor der Auszahlung in Abzug gebracht und an das zuständige Steueramt entrichtet.

Ausländische Arbeitnehmer
Quellensteuer I

Für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für Grenzgänger wird das Einkommen an der Quelle besteuert. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Personen unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer entnehmen Sie den Steuertabellen (siehe untenstehender Link), welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen. Die Steuer wird monatlich direkt vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden an das Kantonale Steueramt Zürich überwiesen.

Der Quellensteuerpflicht unterliegen:

  • Ausländische Staatsangehörige, welche nicht die Niederlassungsbewilligung C besitzen, sich jedoch in Turbenthal aufhalten und eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

  • Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier insbesondere für kurze Dauer (z.B. mit Bewilligung L), als Wochenaufenthalter oder Grenzgänger in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.

Nicht quellensteuerpflichtig sind ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C oder ausländische Staatsangehörige, dessen Partner/in das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder über die Niederlassungsbewilligung C verfügt. Diese Personen werden gemeinsam ordentlich besteuert.

Die Abrechnung über die Quellensteuer ausländischer Arbeitnehmer sowie der Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer sind an das Kantonale Steueramt Zürich (Dienstabteilung Quellensteuer) zu richten:

Kantonales Steueramt Zürich (Dienstabteilung Quellensteuer)

Personen im Ausland
Quellensteuer II

Quellensteuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten zur Schweiz.

Künstler/innen, Sportler/innen, Referent/innen

Der Quellensteuer unterliegen alle selbständig oder unselbständig erwerbstätigen Künstler/innen, Sportler/innen und Referent/innen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit in Turbenthal beziehen.
Die Berechnung der Quellensteuer stützt sich auf die durchschnittlich berechneten Tageseinkünfte einer Person und beträgt je nach Höhe dieser Einkünfte zwischen 10.8% und 17% für die Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer.

Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte

Der Quellensteuer unterliegen Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung einer juristischen Person mit Sitz in Turbenthal, welche ein Verwaltungshonorar, Sitzungsgelder oder Tantiemen beziehen.
Die Quellensteuer beträgt total 25% der Bruttoleistung (Verwaltungshonorar, Sitzungsgelder oder Tantiemen).

Vorsorgeleistungen

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten.

Hypothekarzinsen

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die als Gläubiger/in oder Nutzniesser/in Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück in Turbenthal gesichert sind. Quellensteuerpflichtig sind sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Die Quellensteuer auf die Bruttoleistung ist abhängig vom entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Die Abrechnungsformulare sind an folgende Adresse einzureichen:

Abteilung Steuern
Quellensteuern II
Postfach
8488 Turbenthal

Links

Kantonales Steueramt Zürich (Dienstabteilung Quellensteuer)