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Hundewesen

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist neben der Meldung an AMICUS auch verpflichtet, den Hund innert zehn Tagen der Wohnortgemeinde zu melden. Dies betrifft Hunde im Alter von mehr als drei Monaten. 

Jährlich wird eine Hundesteuer erhoben. Eine Reduktion auf die Hälfte der Abgabe wird gewährt, wenn 1. die Hundehaltung nach dem 30. Juni beginnt oder wenn 2. der Hund erst dann das Alter von drei Monaten erreicht. Rückerstattungen zur Hälfte erfolgen nur beim Tod des Hundes vor dem 30. Juni und sofern kein neuer Hund angeschafft wird. 

Eine Befreiung von der Abgabe wird - sofern die notwendigen Belege vorgelegt werden - für Diensthunde der Polizei, des Militärs und der Grenzwacht sowie für anerkannte Blindenhunde, Begleit- und Hilfshunde gewährt. Ebenso ist für Nutzhunde wie Schweiss- und Rettungshunde eine Befreiung möglich, wenn damit ein öffentliches Interesse verbunden ist. Melden Sie sich in diesem Fall oder wenn Sie die Hundesteuer bereits in einer anderen Gemeinde entrichtet haben, bei der Abteilung Sicherheit.

 

Dateien

Broschüre Hundehaltung + Hundeausbildung

Polizeiverordnung [pdf, 589 KB]

Links

AMICUS

Hundemeldewesen (An-/Abmeldung, Hundewechsel)