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| Gemeindeammann- und Betreibungsamt
Zell-Turbenthal
Spiegelacker 5,
8486 Rikon
Telefon 052 397 03 40
www.zell.ch
betreibungsamt@zell.zh.ch
Amtsleiterin Gemeindeammann- und Betreibungsamt Zell-Turbenthal
Olivia Hafen
Telefon 052 397 03 43
Stv. Amtsleiterin Gemeindeammann- und Betreibungsamt Zell-Turbenthal
Yvonne Kaspar
Telefon 052 397 03 41
Öffnungszeiten
| Montag, 09.30 - 11.30 und 13.30 - 18.00 |
| Di - Fr , 09.30 – 11.30 und 13.30 - 16.30 |
| Übrige Zeit nach telefonischer Vereinbarung |
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Dienstleistungen
Gemeindeammannamt
Beglaubigungen, Befundaufnahmen, allgemeine Verbote, zivilrechtliche- und gerichtliche Zustellungen, Vollstreckung richterlicher Befehle, freiwillige- und öffentliche Versteigerungen, Mithilfe bei Hausdurchsuchungen. |
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Unterschriftenbeglaubigungen
Nur gegen telefonische Voranmeldung (amtlicher Ausweis mit Foto nicht vergessen) |
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Betreibungsamt
Betreibungs- und Pfändungsverfahren, Retentionen, Arreste, Eigentumsvorbehaltsregister-Einträge, Betreibungs- und Rechtsauskünfte
Betreibungsauskunft (Selbstauskunft)
Auskünfte werden nur direkt beim Betreibungsamt gegen Vorweisung eines Ausweises und gegen Barbezahlung von
CHF 17.00 ausgestellt.
Betreibungsauskunft (Auskunft über Dritte)
Natürliche Personen:
Es müssen Name, Vorname und die genaue Wohnadresse angegeben werden.
Im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften:
Neben dem genauen Firmennamen muss auch die Adresse des eingetragenen Sitzes angegeben werden. Bei nicht eingetragenen juristischen Personen ist der Sitz ihrer Verwaltung anzugeben (Art. 46 Abs.2 SchKG).
Ihr Interesse muss glaubhaft sein (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG), d.h. Ihr wirtschaftliches Interesse an einer Betreibungsauskunft ist dem Betreibungsamt durch Belege (Interessennachweis) und/oder durch glaubhafte Beschreibung darzulegen.
Kosten der Betreibungsauskunft
Eine summarische Betreibungsauskunft kostet CHF 17.00, bitte legen Sie ein adressiertes und frankiertes Rückantwortcouvert bei.
Allgemeine Hinweise
Unsere Erhebungen bei Auskünften beschränken sich auf Ihre angegebene Adresse. Auskünfte über grössere Zeiträume werden nur auf ausdrückliches Verlangen erteilt. |
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Privatrechtliche Verbote
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur kann auf schriftliches, begründetes Begehren des Liegenschaftseigentümers folgende Verbote zum Schutz des Eigentums vor Fremdnutzung oder Störung erlassen:
a) Fahr-, und Park- und Zutrittsverbote für Unberechtigte auf Privatgrund
Funktionelle Verkehrsanordnungen auf Privatgrund (z.B. Betriebsareal) wie Einbahnregimes und Vortrittsregelungen werden mittels öffentlich-rechtlicher Verfügung der Polizeidirektion des Kantons Zürich angeordnet. Anträge sind schriftlich zu richten an die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, Zürich.
b) Vorgehen des Eigentümers (oder dessen Beauftragten)
Auf dem Notariat bzw. Grundbuchamt der Gemeinde besorgen Sie einen Grundbuchauszug (Eigentumsnachweis zuhanden Bezirksgericht). Vom Vermessungsamt der Gemeinde(TBB Ingenieure AG, Elgg) erhalten Sie eine aktuell datierte Katasterplankopie (Format A4).
Diese Unterlagen reichen Sie zusammen mit einem schriftlichen Rechtsbegehren (z. B. Unberechtigten ist das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft XXXXX in XXXX unter Androhung von Polizeibusse bis CHF 200.-- zu verbieten) und mit Begründung (z. B. Störung des Eigentums durch Fremdnutzung) dem Bezirksgericht Winterthur zuhanden des Einzelrichters im summarischen Verfahren ein. |
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