(Sch) Das Bundesgericht hat in Sachen Fluglärm einen für alle grossen Schweizer Flughäfen geltenden Grundsatzentscheid gefällt. Demnach müssen für eine Entschädigungszahlung folgende Kriterien erfüllt werden:
- Der Kauf bzw. Bezug einer Liegenschaft muss vor dem 1. Januar 1961
erfolgt sein;
- der Lärmgrenzwert muss überschritten werden, was im Osten des
Kantons Zürich bis ungefähr auf die Höhe von Kyburg zutrifft;
- das betroffene Gebäude muss direkt überflogen werden.
Da alle drei Voraussetzungen erfüllt werden müssen, besteht für Gebäudeeigentümer in Turbenthal keine Aussicht auf den Erhalt einer Entschädigung. In Anbetracht dieser eindeutigen Ausgangslage empfehlen wir den Liegenschaftenbesitzern, beim Flughafen geltend gemachte Forderungen zurückzuziehen. Wird eine Fortsetzung des Verfahrens verlangt, könnte dies mit entsprechenden Kosten verbunden sein.
Gemeinderatskanzlei Turbenthal
sig. Jürg Schenkel
Gemeindeschreiber